Am 05.12.25 hat das Netzwerk „Parkstadt Mülheim… aber richtig!“ folgende Stellungnahme als Pressemitteilung veröffentlicht
Bezug: Mülheim an der Ruhr – Beschlussvorlage V 25/0683 zum
Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung hier: „Zustimmung der Gemeinde“ durch den Planungsausschuss
Ende Oktober d.J. wurde das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ – der sogenannte „Bauturbo“ – bekanntgegeben und damit das Baugesetzbuch (BauGB) wesentlich geändert.
Das Netzwerk „Parkstadt Mülheim… aber richtig!“ begrüßt, dass die Mülheimer Stadtverwaltung damit gestartet ist, die neu gewählten Stadtverordneten über „die wesentlichen Inhalte, Chancen, Risiken und Beschluss über die Entscheidungszuständigkeit bei Vorhaben im Rahmen des § 36 a Baugesetzbuch“ zu informieren. Schließlich könnten diese schon in Kürze über entsprechende Bauanträge auf der neuen Rechtsbasis entscheiden müssen.
Und darum geht es im Wesentlichen: Die Baugenehmigungsprozesse sollen durch Verzicht auf bisher notwendige Bebauungspläne beschleunigt werden. Der bisherige mehrstufige „Planungsprozess“ mit abschließendem Ratsbeschluss kann dabei auf der Basis eines Bauantrages unter bestimmten Voraussetzungen durch eine einfache „Zustimmung der Gemeinde“ ersetzt werden. Dabei geht es in der aktuellen Beschlussvorlage V 25/0683 zunächst einmal „nur“ um die Übertragung dieser Aufgabe vom Stadtrat auf den Planungsausschuss.
Wie der Beschlussvorlage zu entnehmen ist, ist mit dem „Bauturbo“ eine große Verantwortung verbunden. Das Netzwerk begrüßt daher, dass von der Verwaltung vorgeschlagen wird, Vorhaben abzulehnen, die nicht im Vorfeld des Ersuchens um Zustimmung der Gemeinde mit dem Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung abgestimmt wurden.
Nun sieht das neue BauGB aber auch Änderungen vor, die in der aktuellen Beschlussvorlage nur am Rande Erwähnung finden: § 34 Abs. 3 a BauGB Buchstabe b) ermöglicht nun, „vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung“ im Einzelfall abzuweichen, wenn die Abweichung „der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude dient und hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird“.
PARKSTADT MÜLHEIM… ABER RICHTIG!
Zuvor war die Bestimmung auf zulässigerweise errichtete Wohngebäude beschränkt. Die Erweiterung auf „Gebäude“ jedweder Art eröffnet neue Chancen für einen „Umbauturbo“. Hierbei wird es – nicht zuletzt zur Gewährleistung des Gebietserhaltungsanspruches – auch bei solchen Vorhaben notwendig sein, in der verwaltungsinternen Beteiligung das fachliche Votum des Amtes für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung zwingend einzuholen.
Gleiches gilt natürlich auch für planungsrechtliche Befreiungen gemäß § 31 Abs. 3 BauGB und Beurteilungen der Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung gemäß § 33 BauGB.
Das Netzwerk begrüßt ausdrücklich, dass die Verwaltung umfassende Leitlinien und strategische Empfehlungen für eine städtebaulich verträgliche Anwendung der neuen Regelungen erarbeiten und diese zur politischen Entscheidung vorlegen will.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Entscheidung über ein Vorhaben nach dem Bauturbo ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber gemäß § 36 a Abs. 2 BauGB möglich.
Deshalb hierzu einige Anmerkungen:
- Sollte ein Vorhaben, für das im Regelfall ein Bebauungsplanverfahren notwendig ist, auf der Grundlage des Bauturbos genehmigt werden, ist in jedem Fall eine Beteiligung der Öffentlichkeit i.S. von § 36 a Abs. 2 BauGB vorzusehen.
- Die Zustimmungen der Gemeinde sind in öffentlichen Sitzungen zu behandeln.
- Gleiches gilt für die zeitnah zu erarbeitenden Leitlinien für eine „städtebaulich verträgliche Anwendung“ des Bauturbos (siehe Beschlussvorlage). Im Rahmen der Erarbeitung sollten auch die fachliche Stadtgesellschaft und Architektenverbände mit einbezogen werden.
- Die Beschleunigungseffekte sind nur zu rechtfertigen, wenn sie der Deckung eines tatsächlichen Wohnraumbedarfes dienen. Dieser ist auf der Grundlage belastbarer Bestands- und Bedarfsprognosen nachzuweisen. Dabei sind auch Leerstände von Nicht Wohngebäuden, insbesondere Büroflächen, sowie noch nicht umgesetzte Baugenehmigungen zu berücksichtigen. Auch städtebauliche Rahmenplanungen und aktuelle Teilraumentwicklungskonzepte bekommen wieder eine besondere Bedeutung.
Die Zustimmung der Gemeinde gilt gemäß § 36 a BauGB als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird. Daher drängt die Zeit: die ersten Anträge sind wohlmöglich schon gestellt oder angefragt.
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