Am 05.12.25 hat das Netzwerk „Parkstadt Mülheim… aber richtig!“ folgende Stellungnahme als Pressemitteilung veröffentlicht

 

Bezug: Mülheim an der Ruhr – Beschlussvorlage V 25/0683 zum 

Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung hier: „Zustimmung der Gemeinde“ durch den Planungsausschuss 

Ende Oktober d.J. wurde das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur  Wohnraumsicherung“ – der sogenannte „Bauturbo“ – bekanntgegeben und damit das  Baugesetzbuch (BauGB) wesentlich geändert.

Das Netzwerk „Parkstadt Mülheim… aber richtig!“ begrüßt, dass die Mülheimer  Stadtverwaltung damit gestartet ist, die neu gewählten Stadtverordneten über „die  wesentlichen Inhalte, Chancen, Risiken und Beschluss über die Entscheidungszuständigkeit  bei Vorhaben im Rahmen des § 36 a Baugesetzbuch“ zu informieren. Schließlich könnten  diese schon in Kürze über entsprechende Bauanträge auf der neuen Rechtsbasis  entscheiden müssen. 

Und darum geht es im Wesentlichen: Die Baugenehmigungsprozesse sollen durch Verzicht  auf bisher notwendige Bebauungspläne beschleunigt werden. Der bisherige mehrstufige  „Planungsprozess“ mit abschließendem Ratsbeschluss kann dabei auf der Basis eines  Bauantrages unter bestimmten Voraussetzungen durch eine einfache „Zustimmung der  Gemeinde“ ersetzt werden. Dabei geht es in der aktuellen Beschlussvorlage V 25/0683  zunächst einmal „nur“ um die Übertragung dieser Aufgabe vom Stadtrat auf den  Planungsausschuss. 

Wie der Beschlussvorlage zu entnehmen ist, ist mit dem „Bauturbo“ eine große  Verantwortung verbunden. Das Netzwerk begrüßt daher, dass von der Verwaltung  vorgeschlagen wird, Vorhaben abzulehnen, die nicht im Vorfeld des Ersuchens um  Zustimmung der Gemeinde mit dem Amt für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung  abgestimmt wurden. 

Nun sieht das neue BauGB aber auch Änderungen vor, die in der aktuellen Beschlussvorlage  nur am Rande Erwähnung finden: § 34 Abs. 3 a BauGB Buchstabe b) ermöglicht nun, „vom  Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung“ im Einzelfall abzuweichen,  wenn die Abweichung „der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise  errichteter Gebäude dient und hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener  Wohnraum wieder nutzbar wird“. 

 

PARKSTADT MÜLHEIM… ABER RICHTIG! 

Zuvor war die Bestimmung auf zulässigerweise errichtete Wohngebäude beschränkt. Die  Erweiterung auf „Gebäude“ jedweder Art eröffnet neue Chancen für einen „Umbauturbo“.  Hierbei wird es – nicht zuletzt zur Gewährleistung des Gebietserhaltungsanspruches – auch  bei solchen Vorhaben notwendig sein, in der verwaltungsinternen Beteiligung das fachliche  Votum des Amtes für Stadtplanung und Wirtschaftsförderung zwingend einzuholen. 

Gleiches gilt natürlich auch für planungsrechtliche Befreiungen gemäß § 31 Abs. 3 BauGB  und Beurteilungen der Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung gemäß § 33  BauGB. 

Das Netzwerk begrüßt ausdrücklich, dass die Verwaltung umfassende Leitlinien und  strategische Empfehlungen für eine städtebaulich verträgliche Anwendung der neuen  Regelungen erarbeiten und diese zur politischen Entscheidung vorlegen will. 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit vor der Entscheidung über ein Vorhaben nach dem  Bauturbo ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber gemäß § 36 a Abs. 2 BauGB möglich. 

Deshalb hierzu einige Anmerkungen: 

  1. Sollte ein Vorhaben, für das im Regelfall ein Bebauungsplanverfahren notwendig ist, auf  der Grundlage des Bauturbos genehmigt werden, ist in jedem Fall eine Beteiligung der  Öffentlichkeit i.S. von § 36 a Abs. 2 BauGB vorzusehen.  
  2. Die Zustimmungen der Gemeinde sind in öffentlichen Sitzungen zu behandeln. 
  3. Gleiches gilt für die zeitnah zu erarbeitenden Leitlinien für eine „städtebaulich verträgliche  Anwendung“ des Bauturbos (siehe Beschlussvorlage). Im Rahmen der Erarbeitung sollten  auch die fachliche Stadtgesellschaft und Architektenverbände mit einbezogen werden. 
  4. Die Beschleunigungseffekte sind nur zu rechtfertigen, wenn sie der Deckung eines  tatsächlichen Wohnraumbedarfes dienen. Dieser ist auf der Grundlage belastbarer  Bestands- und Bedarfsprognosen nachzuweisen. Dabei sind auch Leerstände von Nicht Wohngebäuden, insbesondere Büroflächen, sowie noch nicht umgesetzte  Baugenehmigungen zu berücksichtigen. Auch städtebauliche Rahmenplanungen und  aktuelle Teilraumentwicklungskonzepte bekommen wieder eine besondere Bedeutung. 

Die Zustimmung der Gemeinde gilt gemäß § 36 a BauGB als erteilt, wenn sie nicht binnen  drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird.  Daher drängt die Zeit: die ersten Anträge sind wohlmöglich schon gestellt oder angefragt.